Skip to: Site menu | Main content

 

Flinke Finger Bruck e.V.

Tipp-Kick Verein aus Fürstenfeldbruck

Satzung

Der Verein ist unter der VRB-Nummer 1033 im Vereinsregister des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck eingetragen.

§1. Name, Geschäftsjahr

1.1. Der Verein trägt den Namen “Tipp-Kick Verein Flinke Finger Bruck“ . Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein", in abgekürzter Form "e.V."

1.2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

1.3. Der Sitz des Vereins ist 82256 Fürstenfeldbruck.

§2. Zweck des Vereins

2.1. Zweck des Vereins ist die Ausübung des Tipp-Kick-Sports, und der hiermit im Zusammenhang stehenden Interessen. Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training und an Einzel- und Mannschaftswettkämpfen teil.

2.2. Der Verein verfolgt keine politischen, religiösen, rassistischen und militärischen Zwecke.

2.3 Die Organe des Vereins (§ 9) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

2.4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf kein Vereinsmitglied oder Dritte durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch übermäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§3. Eintragung ins Vereinsregister

3.1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§4. Eintritt der Mitglieder

4.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützt.

4.2. Personen mit rassistischen, neonazistischen, rechts- bzw. linksradikalen politischen Ansichten ist die Mitgliedschaft untersagt.

4.3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

4.4. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

4.5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

4.6. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand muss schriftlich erfolgen und ist nicht anfechtbar.

4.7. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

4.8. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung des Vereins. Die Satzung wird bei Aufnahme in den Verein ausgehändigt.

§5. Austritt von Mitgliedern

5.1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

5.2. Der Austritt ist jederzeit zum Monatsende zulässig, nicht jedoch rückwirkend.

5.3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

5.4. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod.

§6. Ausschluss von Mitgliedern

6.1 Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es (a) schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, (b) unehrenhaftes Verhalten an den Tag legt oder (c) das Ansehen des Vereins durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.

6.2 Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstands ist nicht anfechtbar.

6.3. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§7. Ende der Mitgliedschaft

7.1. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit drei fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von einem Monat vom Datum der Mahnung an voll entrichtet. Sämtliche durch Mahnungen und nicht bezahlte Monatsbeiträge entstandenen Kosten sind von dem Mitglied zu tragen.

7.2. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

7.3. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung an die letzte dem Verein bekannte Anschrift gerichtet wurde.

7.4. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss.

§8. Mitgliedsbeiträge

8.1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.

8.2. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§9.Organe des Vereins

9.1 Die Organe des Vereins sind

1. Der Vorstand (§ 10 Satzung)

2. Die Mitgliederversammlung (§11 bis §16 der Satzung)

§10.Der Vorstand

10.1. Vorstand im Sinne §26 BGB sind:

1. der Vorsitzende
2. der Kassenwart (der 2. Vorsitzende)
3. der Schriftführer.

10.2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch den Kassenwart und den Schriftführer gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der Kassenwart und der Schriftführer nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind.

10.3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

10.4. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

10.5. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

§11. Berufung der Mitgliederversammlung

11.1 Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
b) jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst im Monat Juli zum Ablauf der jeweiligen Saison.
c) durch Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes binnen drei Monaten.
d) wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder beantragt wird. Der Antrag ist zu begründen.

11.2. Zu jeder Mitgliederversammlung hat der Kassenwart eine Jahresabrechnung vorzulegen. Die Versammlung muss über die Entlastung des Vorstands einen Beschluss fassen.

§12. Form der Berufung

12.1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Einberufung erfolgt mittels schriftlicher Einladung oder auf elektronischem Wege.

12.2. Die Berufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.

12.3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

12.4. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

§13. Beschlussfähigkeit

13.1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

13.2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

13.3.Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

13.4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.

13.5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§14. Beschlussfassung

14.1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

14.2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

14.3. Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung, auch eine Änderung des Vereinszweckes, enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich.

14.4. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

14.5. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

§15. Stimmrecht und Wählbarkeit

15.1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

15.2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

15.3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

15.4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§16. Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

16.1. Über den Ablauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen.

16.2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.

16.3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.

§17. Auflösung des Vereins

17.1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden (§13, Abs.2 bis 5 der Satzung).

17.2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 10 der Satzung).

17.3. Bei Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde auf der Gründungsversammlung am 23. Juli 2005 genehmigt und beschlossen.

 

 

 

 

 

 

 

 

[ Seitenanfang ]